Kosten und Gebühren
Fragen Sie mich im ersten Gespräch – noch vor der Auftragserteilung – nach der Höhe der anfallenden Gebühren. Diese Auskunft erteile ich selbstverständlich unentgeltlich. Entscheiden Sie dann über die Erteilung des Mandates.
Ohne Abschluss einer Honorarvereinbarung bestimmen sich die an den Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches ein Vergütungsverzeichnis enthält. Danach ist die Höhe der Vergütung insbesondere abhängig von der Art und dem Umfang meiner Tätigkeit; in zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten in der Regel auch von der Höhe des Gegenstandswertes.
Vor jeder Auftragserteilung ist es möglich, mit mir ein Gespräch über die Höhe der Vergütung zu führen. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung gilt dann diese und nicht das RVG. Ist keine Vergütungsvereinbarung vorab getroffen worden, erfolgt die Abrechnung nach den Vorschriften des RVG.
Sofern ein
Rechtschutzversicherungs-Vertrag besteht, informieren Sie mich bitte hierüber.
Ich schreibe Ihre Rechtsschutzversicherung an und bitten um Erteilung der
Kostendeckungszusage.
Wenn Sie vorab ganz sicher gehen wollen: Informieren Sie zunächst selbst Ihre
Rechtsschutzversicherung und bitten dort um Übersendung einer
Kostenübernahmebestätigung für ein erstes Beratungsgespräch und kommen dann mit
dieser Bestätigung zu mir. Nicht selten ist eine Selbstbeteiligung im Rahmen
des Rechtsschutzversicherungsvertrages beinhaltet, die ggf. beim Abschluss der
Tätigkeit im Rahmen der Erstberatung entfällt oder auch aufgrund der Höhe Ihr
wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung Ihres Rechts überschreitet.
Keinesfalls sind Sie verpflichtet, den von der Versicherung empfohlenen
Rechtsanwalt zu beauftragen.
Wenn Ihre finanziellen Verhältnisse dies erfordern, besteht in vielen
gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu
beantragen. Nach deren Bewilligung ohne Ratenzahlung übernimmt die Staatskasse
sowohl die Gerichtskosten als auch die an mich zu zahlenden Gebühren. Für die
Beratung in einer Rechtsangelegenheit ist es möglich, bei dem für Ihren Wohnort
zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen. Nach
Erteilung des Beratungshilfescheins werden die Kosten für die Beratung von der
Staatskasse übernommen, Sie zahlen lediglich eine Gebühr von 15 €.